Da der Parkplatz seit dem Jahr 2017 betrieben wurde, ist die Edition der Unterlagen auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Müssen bei der Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3), scheint es auch erforderlich, sämtliche Bankunterlagen als Beweismittel zu edieren.