Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren Beschuldigter und muss sich nicht selbst belasten. Mit Blick darauf wäre es ungewöhnlich, wenn die Staatsanwaltschaft ihm, wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen (Ziffer 34 seiner Beschwerde vom 9. September 2024), zunächst Gelegenheit gäbe, die betreffenden Bankunterlagen herauszugeben. Jedenfalls ist dieses mildere Mittel nicht ebenso geeignet wie die angeordnete Massnahme und es droht ein Beweisverlust. Da der Parkplatz seit dem Jahr 2017 betrieben wurde, ist die Edition der Unterlagen auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.