263 Abs. 1 Bst. d StPO) müssen grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft ist; andernfalls besteht die Gefahr, dass Deliktserlös in den Wirtschaftskreislauf eingespiesen wird und nicht eingezogen respektive der geschädigten Person restituiert werden kann. 9.2 Wie bereits ausgeführt, darf davon ausgegangen werden, dass es sich bei den gesperrten CHF 219'738.70 um Deliktserlös handelt. Es besteht daher die Möglichkeit, dass dieses Guthaben eingezogen wird, weshalb die Kontosperre sich als geeignet erweist.