Eine Durchsicht der Kontoauszüge ergibt aber, dass die F.________ GmbH bereits per 6. August 2021 Einzahlungen in der Höhe von mehr als CHF 220'000.00 getätigt hatte, womit im Umfang der aktuell gesperrten CHF 219'738.70 von Delikterlös ausgegangen werden kann, selbst wenn nicht alle Eingänge Delikterlös darstellen sollten. Da fraglich ist, ob das gerichtliche Verbot an und für sich zulässig ist und E.________ befugt war, gestützt darauf Umtriebsentschädigungen zu verlangen, kann – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht per se davon ausgegangen werden, die Umtriebsentschädigungen von CHF 52.00 seien legal, unabhängig davon, ob es