Zudem gelten die ursprünglichen angerufenen Beschlagnahmegründe nach wie vor. Im Weiteren ist klar, dass die Bankunterlagen gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom 28. August 2024 im Hinblick auf eine Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO eingefordert wurden. 7. Die Restitutions- und die Einziehungsbeschlagnahme setzen voraus, dass die einzuziehenden Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Es müssen konkrete Anhaltspunkte für die Hypothese bestehen, dass betreffende Vermögenswerte in erheblichem Zusammenhang mit einem in-