Dies war offensichtlich auch dem Beschwerdeführer bewusst (vgl. Ziffern 22 und 29 der Beschwerde vom 9. September 2024). Es liegt eine ausreichende Begründung vor. Dies gilt selbstredend auch für die Verfügung vom 18. September 2024. Diese steht im Zusammenhang mit der Verfügung vom 28. August 2024 und darin wird auch weiterhin erwähnt, dass es sich um mutmasslichen Deliktserlös handelt. Offenbar wusste der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang, welche Buchstaben von Art. 263 StPO gemeint sind (Ziffern 39 und 46 der Beschwerde vom 30. September 2024).