263 Abs. 1 StPO. Mit Blick auf die konkrete Formulierung in der Verfügung vom 28. August 2024, wonach sich aus den in der vorliegenden Strafuntersuchung gewonnenen Erkenntnissen der Verdacht ergebe, dass über die fraglichen Bankbeziehungen Delikterlös transferiert worden und dieser einzuziehen bzw. den Geschädigten zurückzugeben sei, ist indes klar, dass die Sperrung vorliegend mit Blick auf eine Einziehung bzw. eine Rückgabe an die Geschädigten erfolgte (Art. 263 Abs. 1 Bst. c und d StPO). Dies war offensichtlich auch dem Beschwerdeführer bewusst (vgl. Ziffern 22 und 29 der Beschwerde vom 9. September 2024).