wichtig ist einzig, dass aus ihm klar wird, dass die Beschlagnahme unter dem Gesichtspunkt der Abschöpfung mutmasslich unrechtmässiger Vermögensvorteile aus einer Straftat angeordnet wurde. Eine sowohl auf die Restitution wie die Einziehung gestützte Anordnung der Beschlagnahme erfüllt den gleichen Zweck (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 50 zu Art. 263 StPO). Zwar enthalten die Begründungen in den angefochtenen Verfügungen vom 28. August 2024 und 18. September 2024 keinen expliziten Hinweis auf die entsprechenden Buchstaben von Art. 263 Abs. 1 StPO.