a, c und d StPO). Meistens lässt sich zum Zeitpunkt der Anordnung einer Beschlagnahme nicht zuverlässig entscheiden, ob die Vermögenswerte letztlich (wenn überhaupt) eingezogen oder aber dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Aus diesem Grund kann im Beschlagnahmebefehl auch offen bleiben, ob es um eine Vermögenseinziehungs- oder eine Restitutionsbeschlagnahme geht; wichtig ist einzig, dass aus ihm klar wird, dass die Beschlagnahme unter dem Gesichtspunkt der Abschöpfung mutmasslich unrechtmässiger Vermögensvorteile aus einer Straftat angeordnet wurde.