Diese Verfügung ist auch kein Beleg dafür, dass E.________ und der Beschwerdeführer davon ausgingen, das gerichtlich erwirkte Verbot und die damit konkret verbundene Art der Parkplatzbewirtschaftung seien rechtmässig. Jedenfalls kann ein Eventualvorsatz des Beschwerdeführers im Rahmen der vorliegenden Überprüfung nicht ausgeschlossen werden. Eine abschliessende Würdigung ist ohnehin nicht im Beschwerdeverfahren vorzunehmen (betreffend Rechtmässigkeit der Umtriebsentschädigungen vgl. auch E. 7 dieses Beschlusses).