Der Betrug wurde damals mit der Begründung verneint, dass der Bewirtschafter des Parkplatzes durch nur spärlich angebrachte richterliche Verbote kein Lügengebäude errichtet und sich damit auch nicht besonderer Machenschaften bedient habe. Weder die Zulässigkeit des richterlichen Verbotes noch der Gesamtzusammenhang der Bewirtschaftung waren aber damals Gegenstand dieser Nichtanhandnahmeverfügung, weshalb daraus für das vorliegende Verfahren nichts abgeleitet werden kann. Aus diesem Entscheid ergibt sich zudem nicht, dass der Parkplatz offensichtlich ausreichend beschildert war. Diese Verfügung ist auch kein Beleg dafür, dass E.______