nicht um den Besitzesschutz ging. Auch die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 22. Juni 2020 (vgl. Beilage 8 der Replik vom 4. Oktober 2024) vermag den hinreichenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Der Betrug wurde damals mit der Begründung verneint, dass der Bewirtschafter des Parkplatzes durch nur spärlich angebrachte richterliche Verbote kein Lügengebäude errichtet und sich damit auch nicht besonderer Machenschaften bedient habe.