Als Vermieter mit umsatzabhängigem Mietzins dürfte dem Beschwerdeführer auch bewusst gewesen sein, dass das Parksystem mutmasslich nur aufgrund der Umtriebsentschädigungen rentierte und dieses auch mit Blick auf die Höhe der Kosten der Parkplatzbewirtschaftung darauf angelegt war, dass Leute falsch parkierten. Es bestehen daher Anzeichen, dass er vom mutmasslich illegalen Geschäftsmodell wusste. Die pauschalen und beispielhaften Berechnungen des Beschwerdeführers zur Quote von Parksündern und Personen, welche die Parkgebühr bezahlen, sind nicht geeignet, den hinreichenden Tatverdacht oder den Ermittlungsbericht der Kantonspolizei vom 18. September 2024 per se in Frage zu stellen.