_ vom 21. August 2024. Als Eigentümer der Liegenschaft, welcher das gerichtliche Verbot erwirkt und einen umsatzabhängigen Mietzins aus den mutmasslich unrechtmässigen Forderungen erhalten hatte, besteht auch ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer in die mutmasslich deliktischen Tätigkeiten von E.________ involviert war. Als Vermieter mit umsatzabhängigem Mietzins dürfte dem Beschwerdeführer auch bewusst gewesen sein, dass das Parksystem mutmasslich nur aufgrund der Umtriebsentschädigungen rentierte und dieses auch mit Blick auf die Höhe der Kosten der Parkplatzbewirtschaftung darauf angelegt war, dass Leute falsch parkierten.