Sachverhalt und Deliktsvorwurf ergeben sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in erster Linie aus Presseberichten, sondern aus der Übermittlung von gemeldeten Informationen nach Art. 23 Abs. 4 des Geldwäschereigesetzes des Bundesamtes für Polizei vom 27. Mai 2024 inkl. «Reporting Entity Summary Report» (Ordner I; Faszikel Einzelne Tatbestände) sowie der Einvernahme von E.________ vom 21. August