8 Mit Blick auf die in E. 4 dieses Beschlusses geschilderte Ausgangslage bestehen erhebliche und konkrete Hinweise, dass sich E.________ mit (willkürlichen) Forderungen (aus einem mutmasslich illegalen Geschäftsmodell) unrechtmässig bereichert hat und sein Vorgehen eine Nötigung darstellt. Sachverhalt und Deliktsvorwurf ergeben sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in erster Linie aus Presseberichten, sondern aus der Übermittlung von gemeldeten Informationen nach Art.