E.________ bediene sich dieses Verbots letztlich einzig für seine (angestrebten) finanziellen Zwecke und auch zur (für ihn gegenüber einem Schuldbetreibungsverfahren deutlich günstigeren) Eintreibung von allenfalls geschuldeten Parkgebühren mittels Androhung von Strafanzeigen, Konstitution als Zivilklägerin und Einfordern von Umtriebsentschädigungen in hernach tatsächlich eingeleiteten Strafverfahren (S. 8; Ordner II; Faszikel Aktenedition Obergericht des Kantons Bern). Aus der Einvernahme von E.__