Das Grundstück ist mit einem richterlichen Verbot versehen, wonach namentlich das unberechtigte Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück verboten sei (vgl. Einvernahme von E.________ vom 21. August 2024, Z. 89 ff.; Ordner I BJS 24 589; Faszikel Einvernahmen [soweit nicht anders angegeben, beziehen sich die nachfolgend angegebenen Ziffern auf diese Einvernahme. Zudem sind mit Ordner diejenigen aus dem Verfahren BJS 24 589 gemeint]). Bereits 2017 wurde durch den Beschwerdeführer ein neues Parksystem angeschafft (Z. 43 ff. und Z. 662 f.). Zwischen dem Beschwerdeführer bzw. seinem Unternehmen «H.________» und der F.______