4. Den Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer liegt zusammengefasst folgende Ausgangslage zugrunde: Die Staatsanwaltschaft eröffnete zunächst ein Strafverfahren gegen E.________ wegen Nötigung, evtl. Betrugs sowie Geldwäscherei (BJS 24 589). Dieser bewirtschaftete als einziges Organ der F.________ GmbH den Parkplatz «G.________», welcher sich auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück D.________ (Grundstück) befindet. Das Grundstück ist mit einem richterlichen Verbot versehen, wonach namentlich das unberechtigte Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück verboten sei (vgl. Einvernahme von E.___