Bei den angegebenen CHF 219'738.70 handelt es sich um den aktuellen Saldo auf dem Konto .________. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers (vgl. sein Schreiben vom 13. September 2024 an die Staatsanwaltschaft, Beilage 8 zur Beschwerde vom 30. September 2024) gingen auf dieses Konto die Zahlungen des Mitbeschuldigten E.________ ein, weshalb es auch für den Beschwerdeführer klar gewesen sein musste, weshalb die Staatsanwaltschaft diesbezüglich von Deliktserlös ausgeht. Ob die Annahme eines Delikterlöses in dieser Höhe zu Recht erfolgt ist, bildet Gegenstand der materiellen Überprüfung.