6 Insofern ist die fehlende Angabe eines Deliktserlöses in diesem Stadium des Verfahrens auch nicht entscheidend. Die fehlende Angabe des mutmasslichen Deliktserlöses stellt jedenfalls vorliegend keine Gehörsverletzung dar. Gleiches gilt für die Verfügung vom 18. September 2024, zumal ein Deliktserlös genannt wird. Bei den angegebenen CHF 219'738.70 handelt es sich um den aktuellen Saldo auf dem Konto .