Insofern war eine weitergehende Begründung nicht erforderlich. 3.3 Mit Blick auf den Stand des Verfahrens war die Staatsanwaltschaft zudem nicht in der Lage, bereits in der Verfügung vom 28. August 2024 Ausführungen zur Deliktssumme zu machen (vgl. bereits erwähnte Akten-Telefonnotiz vom 30. August 2024). Bei der Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) müssen grundsätzlich ohnehin sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3).