Faszikel Einvernahmen). Mit Blick auf diese Ausgangslage gelten für die Begründung des Tatverdachts weniger hohe Anforderungen. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten, auch wenn sie knapp begründet war. Eine Gehörsverletzung betreffend hinreichenden Tatverdacht liegt nicht vor. Gleiches gilt betreffend die Verfügung vom 18. September 2024, zumal sie den gleichen Sachverhalt betrifft und die Kenntnis der vorangehenden Verfügung vom 28. August 2024 vorausgesetzt werden darf. Insofern war eine weitergehende Begründung nicht erforderlich.