Faszikel Parteien/Anwälte). Da der Beschwerdeführer jeweils CHF 20.00 aus jeder eingenommenen (mutmasslich illegalen) Umtriebsentschädigung durch E.________ als Teil des Mietzinses erhalten hatte, dürfte ihm bekannt gewesen sein, weshalb die Staatsanwaltschaft davon ausging, es sei auch über sein Konto Delikterlös transferiert worden (vgl. auch Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. September 2024 an die Staatsanwaltschaft [Beilage 8 zur Beschwerde vom 30. September 2024] sowie Einvernahme E.________ vom 21. August 2024, Z. 64 ff. im Ordner I BJS 24 589; Faszikel Einvernahmen).