Somit wusste er zumindest, welcher Vorwurf Gegenstand des Strafverfahrens war, auch wenn er selbst noch nicht als Beschuldigter geführt wurde. So rief er in seiner Beschwerde vom 9. September 2024 in Erinnerung, dass es im betreffenden Strafverfahren um die Bewirtschaftung eines Parkplatzes gehe (den der Beschwerdeführer vermietet habe), woraufhin bei den Parkierenden, die keine Gebühr entrichtet hätten, offenbar eine Umtriebsentschädigung eingefordert worden sei (vgl. Ziffern 18 und 25). Insofern scheint dem Beschwerdeführer auch klar gewesen zu sein, um welchen Deliktserlös es sich handelt.