Offensichtlich war dem Beschwerdeführer die Ausgangslage aber bereits aufgrund der Begründung in der am 20. August 2024 erfolgten Beschlagnahme seines Grundstücks D.________ (Grundstück) bekannt. Somit wusste er zumindest, welcher Vorwurf Gegenstand des Strafverfahrens war, auch wenn er selbst noch nicht als Beschuldigter geführt wurde.