Da der zusätzliche Antrag erst am 30. Oktober 2024 – und damit nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist – gestellt wurde, muss dieser als verspätet betrachtet werden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Genugtuungsansprüche von Dritten für rechtswidrige Zwangsmassnahmen erstmals im Hauptverfahren zu stellen sind und darüber im Rahmen des Endentscheides zu befinden ist bzw. in klaren Fällen die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren darüber entscheiden kann (vgl. Art. 434 Abs. 1 StPO).