Bereits in seiner Beschwerde vom 30. September 2024 rügte er zumindest sinngemäss eine Schädigung seiner geschäftlichen Interessen und wies auf einen nicht wieder gutzumachenden Schaden hin (vgl. Ziffer 23 der Beschwerde vom 30. September 2024), sodass auch die Genugtuungsforderung schon zu jenem Zeitpunkt hätte geltend gemacht werden können und müssen. Wie der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekannt sein muss, stellt die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eine gesetzliche Frist dar, die nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO).