Der Antrag des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 30. Oktober 2024, wonach er zusätzlich und neu die Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 20’000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 28. August 2024 beantragt, stellt eine Beschwerdeergänzung dar. Bereits in seiner Beschwerde vom 30. September 2024 rügte er zumindest sinngemäss eine Schädigung seiner geschäftlichen Interessen und wies auf einen nicht wieder gutzumachenden Schaden hin (vgl. Ziffer 23 der Beschwerde vom 30. September 2024), sodass auch die Genugtuungsforderung schon zu jenem Zeitpunkt hätte geltend gemacht werden können und müssen.