Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung vom 18. September 2024 (Aufrechterhaltung der Kontosperre im Umfang von CHF 219'738.70) in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb auf die form- und fristgerechte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten ist. Der Antrag des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 30. Oktober 2024, wonach er zusätzlich und neu die Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 20’000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 28. August 2024 beantragt, stellt eine Beschwerdeergänzung dar.