431 StPO immer noch möglich ist, über ein selbständiges Feststellungsinteresse verfügt (vgl. Urteil des Bundegerichts 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 2). Dieses wäre zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahme als Form der Genugtuung – anstelle einer pekuniären Genugtuung – verlangen würde.