Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich keine Ausführungen und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb vorliegend ausnahmsweise von einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse ausgegangen werden muss. Er legt auch nicht dar, inwiefern er diesbezüglich unabhängig vom gestellten Leistungsbegehren, welches gemäss Art. 431 StPO immer noch möglich ist, über ein selbständiges Feststellungsinteresse verfügt (vgl. Urteil des Bundegerichts 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 2).