Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Ausnahme, wonach auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses verzichtet werden kann, ist restriktiv anzuwenden, und es obliegt der beschwerdeführenden Person darzulegen, dass die Voraussetzungen hierfür gegeben sind (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 1.3). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich keine Ausführungen und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb vorliegend ausnahmsweise von einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse ausgegangen werden muss.