Die Beschwerde vom 9. September 2024 ist teilweise gegenstandslos geworden, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse mehr hat. Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird ausnahmsweise abgesehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und im Einzelfall eine rechtzeitige Prüfung kaum je möglich wäre. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.