2.3 Betreffend seine Feststellungsbegehren gemäss Ziffern 8 und 9 seiner Replik vom 4. Oktober 2024 ist zunächst an den allgemeinen prozessualen Grundsatz zu erinnern, wonach Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren subsidiär sind und eines besonderen Feststellungsinteresses bedürfen (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2). Die Beschwerde vom 9. September 2024 ist teilweise gegenstandslos geworden, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse mehr hat.