Mit Verfügung vom 18. September 2024 wurde die Sperre teilweise aufgehoben, weshalb insofern ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse weggefallen ist und die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl. auch E. 2.3 dieses Beschlusses). Betreffend die Ziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2024, welche ausschliesslich Anweisungen und Hinweise an die Bank erhalten, fehlt ihm von vorneherein ein rechtlich geschütztes Interesse, weshalb insofern nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2.3 Betreffend seine Feststellungsbegehren