3 lich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde ist vorbehältlich folgender Ausführungen einzutreten: Mit Verfügung vom 18. September 2024 wurde die Sperre teilweise aufgehoben, weshalb insofern ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse weggefallen ist und die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl. auch E. 2.3 dieses Beschlusses).