Es wurde davon Kenntnis gegeben, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten BJS 24 589 bereits in den Beschwerdeverfahren BK 24 360+364, BK 24 366-368 und BK 24 373 bei der Beschwerdekammer eingereicht hatte, womit dem entsprechenden Editionsantrag des Beschwerdeführers entsprochen wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 23. Oktober 2024 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Beschwerdestellungnahme vom 26. September 2024 (BK 24 373) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.