2 entsprochen worden sei. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Oktober 2024 eine Replik ein. Darin hielt er an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte zusätzlich, dass Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2024 aufzuheben sei. Zudem sei im Sinne eines Verfahrensantrages das vorliegende Verfahren (BK 24 373) mit dem mit Beschwerde vom 30. September 2024 neu eingeleiteten Verfahren zu vereinigen.