________ aufrechterhalten werde. Gegen die Verfügung vom 18. September 2024 reichte der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 30. September 2024 ebenfalls Beschwerde ein (BK 24 404; vgl. E. 1.2 dieses Beschlusses). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2024 die Abweisung der Beschwerde vom 9. September 2024, soweit ihr nicht bereits durch die Verfügung vom 18. September 2024 entsprochen worden sei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, soweit seinen Begehren nicht betreffend Teilaufhebung der Kontosperre