Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Bank umgehend anzuweisen, mit der Umsetzung der mit angefochtener Verfügung auferlegten Verpflichtungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zuzuwarten. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer wies mit Verfügung vom 10. September 2024 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ebenso ab wie den Antrag auf Edition der amtlichen Akten BK 24 360+364 und der amtlichen Akten BJS 24 589.