Ziffern 2 bis 5 der Verfügung seien aufzuheben und allenfalls bereits erhaltene Unterlagen aus den Akten zu entfernen und bis zum Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten; die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und ihm (dem Beschwerdeführer) sei eine Entschädigung auszurichten. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Bank umgehend anzuweisen, mit der Umsetzung der mit angefochtener Verfügung auferlegten Verpflichtungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zuzuwarten.