Zudem wurde die Bank aufgefordert, der Staatsanwaltschaft Unterlagen betreffend die auf den Beschuldigten lautenden Kundenbeziehungen einzureichen (Ziffer 2). Weiter wurde eine Frist zur Herausgabe angesetzt (Ziffer 3), die Bank auf die Folgen dieser gesetzlichen Zwangsmassnahme aufmerksam gemacht (Ziffer 4) und es wurde ihr mit Verweis auf Art. 292 sowie Art. 305 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) untersagt, den Beschuldigten zu orientieren (Ziffer 5).