der Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet ist, rechtfertigt es sich, dass die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festgesetzt wird, wobei eine Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario; vgl. auch Art. 138 Abs. 1bis StPO; vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 244 vom 24. Januar 2025, E. 9.3).