433 Abs. 2 StPO). Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat eine Entschädigung zwar beantragt («unter Kosten- und Entschädigungsfolge»), diese aber nicht beziffert oder belegt, weshalb darauf nicht weiter einzutreten ist. Da das Verfahren fortzusetzen und Rechtsanwalt D.________ der Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet ist, rechtfertigt es sich, dass die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festgesetzt wird, wobei eine Rückzahlungspflicht entfällt (Art.