Die Beschwerde erweist sich demzufolge als begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. August 2024 ist insofern aufzuheben, als auch wegen des Vorfalls vom 10. September 2022 eine Einstellung erfolgt ist. Die Staatsanwaltschaft hat damit das Verfahren wegen schwerer Körperverletzung, evtl. fahrlässiger schwerer Körperverletzung unter Vornahme der erwähnten Ermittlungshandlungen und nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» weiterzuführen oder andernfalls direkt Anklage beim zuständigen Gericht wegen schwerer Körperverletzung, evtl. fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu erheben.