7. Jedenfalls ist insgesamt nicht davon auszugehen, es fehle offensichtlich an einer Tathandlung i.S.v. Art. 122 bzw. 125 StGB. Ein Schuldspruch erscheint bei dieser Ausgangslage mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Freispruch, weshalb mit Blick auf die Schwere des Delikts beim heutigen Stand des Verfahrens keine Einstellung erfolgen darf. Es scheint nicht ausgeschlossen, dass weitere Ermittlungshandlungen (Augenschein mit Tatortrekonstruktion, Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin) Aufschluss über das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens geben können. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als begründet und ist gutzuheissen.