11 all seien Dokumente herumgelegen. Er habe nicht gewusst, ob sie nüchtern sein werde und ob sie wieder verschwinden würde (pag. 94, Z. 210 ff.). Die abschliessende Würdigung der Aussagen ist dem Sachgericht vorbehalten. Das Aussageverhalten des Beschuldigten sowie seine konkreten Angaben zu den damaligen Geschehnissen werfen aber Fragen auf und deuten insgesamt eher daraufhin, dass er nicht alles sagt, was er über den 10. September 2022 tatsächlich weiss.