79, Z. 66 f.) und behauptete von sich selbst, er trinke überhaupt nichts (pag. 81, Z. 196). Mit Blick auf die Alkoholatemlufttests im früheren Verfahren EO 21 3399 ergibt sich aber ein gegenteiliges Bild. Der Atemlufttest der Beschwerdeführerin fiel negativ aus, während derjenige des Beschuldigten 0.93 mg/l ergab. Die Aussagen des Beschuldigten sind auch in sich nicht stimmig. So gab er beispielsweise an, nicht zu wissen, wie es bei der Beschwerdeführerin bezüglich Treue aussehe [«Ich habe keine Glaskugel und kann nicht sagen, was sie über Wochenende gemacht hatte, wenn sie für vier Tage verschwunden war. Ich kann mir dies nur vorstellen» (pag. 79, Z. 82 ff.