Nachdem er zunächst noch behauptete, er habe in der fraglichen Nacht ab und zu einen Filmriss gehabt und am nächsten Tag nicht mehr genau gewusst, was passiert sei (die Beschwerdeführerin habe ihm gesagt, dass alles was passiert sei, die Schuld des Zeugen sei [pag. 84, Z. 364 ff.]), führt er schliesslich aus, es gebe eher keine Momente in dieser Nacht, an die er sich gar nicht mehr zu erinnern vermöge (pag. 84, Z. 375 f.). Seine Aussagen sind zudem teilweise übertrieben (pag. 83, Z. 275, wonach der Zeuge zweimal so gross sei, wie er).